Seite 7 dichte kann unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 Erw. 8). 3.3 Anscheinend hat die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle beim Restaurant H___, wo sie von Juli 1999 bis Juli 2005 tätig war, aufgrund einer Umstrukturierung verloren, ebenso die Stelle bei der K___ AG, wo sie von Januar 2007 bis Januar 2009 gearbeitet hat. Nach einem erfolglosen Versuch, sich selbständig zu machen, bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung von Oktober 2006 bis Juli 2007 und danach wieder von Februar 2009 bis August 2010, insgesamt also über eine längere Zeit.