3.2 Dabei wurde u.a. festgehalten, dass in intertemporalrechtlicher Hinsicht hinsichtlich der Anforderungen an die medizinische Begutachtung sinngemäss wie im Entscheid BGE 137 V 210 vorzugehen sei. Demgemäss verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 2010 Erw. 6).