3. 3.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 28. April 2015 erging vor dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (= 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015), womit die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung betreffend grundsätzlicher Überwindbarkeit von somatisch nicht erklärbaren Beschwerdebildern - dazu gehören u.a. dissoziative Bewegungsstörungen, das Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom), Fibromyalgien, leichte neuropsychologische Funktionsstörungen, spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare