Der Beschwerde lag ein Schreiben der Clienia Littenheid AG vom 28. Mai 2015 (Bf.- act. 2.2) bei, wonach die Versicherte seit 6. Mai 2015 stationär auf der fakultativ schliessbaren Akutstation für Angst- und Depressionserkrankungen weile. Derzeit erscheine eine berufliche Reintegration wegen einer somatoformen Schmerzstörung und einer chronischen depressiven Störung als nicht möglich, was im Verlauf allerdings zu überprüfen sei. B.3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 entgegnete die IV-Stelle u.a., die beiden eingeholten Gutachten erschienen auch mit Blick auf die neue Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörungen als beweistauglich.