a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 28. April 2015 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze, allenfalls eine halbe IV-Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt