1. Die Beschwerde von A___ wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Neuentscheidung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Die Ausgleichskasse wird verpflichtet, für das Privatgutachten eine Entschädigung von Fr. 3‘800.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. A___ wird zulasten der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.- - (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.