Weiter stellten sich auch keine besonders schwierigen Rechtsfragen, ging es im Wesentlichen doch allein um die Frage, ob die Ausgleichskasse die Abklärungspflicht verletzt hat. Daher rechtfertigt es sich vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie der hohen Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, ihm für diesen im Bereich der Ergänzungsleistungen kleinen Fall zulasten der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demnach erkennt das Obergericht: