Seite 10 Der geltend gemachte Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als zu hoch, auch wenn davon auszugehen ist, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer von sehr grosser Bedeutung ist. Der Aufwand für das Studium der Akten, der medizinischen Berichte sowie des Gutachtens lag unter dem üblichen Rahmen, da es aktenmässig um ein kleines Verfahren ging. Weiter stellten sich auch keine besonders schwierigen Rechtsfragen, ging es im Wesentlichen doch allein um die Frage, ob die Ausgleichskasse die Abklärungspflicht verletzt hat.