Vorliegend wird die Beschwerde an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, womit der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Es ist ihm daher zulasten der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 23. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren auch die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Rechtsanwalt B___ reichte dem Obergericht am 31. Juli 2015 seine Honorarnote ein. Er ging, ausgehend von einem Zeitaufwand von 13,10 Stunden à Fr. 200.--, von einem Honorar von Fr. 2‘620.-- aus. Zusammen mit den Barauslagen und der Mehrwertsteuer ergab sich ein Rechnungstotal von Fr. 2‘951.6540.26