Das Parteigutachten wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialen Dienste Appenzeller Mittelland, in Auftrag gegeben.23 Das psychologische Gutachten trug im vorliegenden Fall massgebend dazu bei, dass die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird.24 Die in der Höhe nicht bestrittenen Kosten des Privatgutachtens von Fr. 3‘800.-- hat somit die Ausgleichskasse zu bezahlen. Verzugszinse sind keine geschuldet, da gemäss den Akten keine Mahnung vorliegt. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).