Zusammenfassend ist die Aktenlage mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt nicht klar. Die Ausgleichskasse bzw. die IV-Stelle hat weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Insbesondere sind bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte einzuholen und mindestens eine interne psychiatrisch-neurologische Begutachtung durchzuführen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Neuentscheidung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen.