Zumal das Gutachten von lic. phil. E___ – auch wenn es von einer Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und für Rechtspsychologie FSP und nicht einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfasst wurde – umfassend erscheint, auf mehreren Untersuchungen beruht, die subjektiven Leiden berücksichtigt, in Kenntnis der vorhandenen Vorakten erstellt wurde, in der Beurteilung einleuchtet und insgesamt schlüssig erscheint. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung nicht mit dem ihr vorliegenden psychologischen Gutachten auseinandergesetzt habe, trifft denn auch zu.