_ ist demnach nicht klar, auf welchem Arbeitsmarkt – in der freien Wirtschaft oder im geschützten Rahmen – und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Demgegenüber steht die Beurteilung der Gutachterin lic. phil. E___ und offenbar auch des Hausarztes Dr. med. F___, wonach der Beschwerdeführer weder im ersten noch im zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei.22 Allein schon aufgrund der widersprüchlichen Beurteilungen in den Berichten von Dr. med. C___ sowie der Gutachterin und des Hausarztes wirft das Vorgehen des RAD, allein auf die fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. C___ abzustellen, Fragen auf. Zumal das Gutachten von lic.