Seite 8 2013 sei eine Arbeit in freier Wirtschaft ganztags möglich, erscheint zumindest fraglich.20 Gegenüber der Gutachterin lic. phil. E___ soll sich Dr. med. C___ dann wiederum dahingehend geäussert haben, dass der Beschwerdeführer in einem geschützten Rahmen praktische, einfache Tätigkeiten ausführen könne.21 Aufgrund der widersprüchlichen Angaben von Dr. med. C___ ist demnach nicht klar, auf welchem Arbeitsmarkt – in der freien Wirtschaft oder im geschützten Rahmen – und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.