3.4 Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse ist die Aktenlage in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt nicht klar und auch nicht vollständig. Die Gutachterin lic. phil. E___ verweist in ihrem Gutachten auf die von ihr telefonisch eingeholten Angaben des Hausarztes Dr. med. F___ sowie des behandelnden Facharztes Dr. med. C___.14 Aktuelle schriftliche Arztberichte dieser beiden – zumindest in Bezug auf Dr. med. C___ langjährigen – behandelnden Ärzte fehlen in den dem Gericht vorliegenden Akten, obwohl deren Angaben massgebend zur Klärung des medizinischen Sachverhalts beitragen können.