3.3.5 Im Bericht des RAD Ostschweiz vom 7. November 2014 weist Dr. med. D___ darauf hin, dass es sich beim psychologischen Gutachten um ein reines Parteigutachten handle. Rein formal sei die Leistungseinschätzung von einer Psychologin vorgenommen worden, welche sozialmedizinisch nicht berechtigt sei, die Arbeitsfähigkeit festzulegen. In der Anamneseerhebung falle auf, dass teils suggestiv eine schlimme Situation dargestellt werden soll und es gebe zahlreiche Inkonsistenzen, welche den Wert des Gutachtens er- 11 Act. 9.2.11-23-2/2 12 Act. 9.2.11-32-6ff/24