Unter den dargestellten Einschränkungen im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich sei eine Beschäftigung im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt nicht möglich. Unter Berücksichtigung der kognitiven Voraussetzungen und der affektiv-motivationalen Grundlage des Beschwerdeführers könne eine Beschäftigung nur einen therapeutischen Zweck haben, um einen weiteren kognitiven Abbau und der depressiven Symptomatik entgegenzuwirken. Dies in einem Beschäftigungsrahmen von zwei bis drei Stunden pro Tag.12