In einem geschützten Rahmen müsse ein Platz für ihn gefunden werden können. Aufgrund der Medikation und als Folge der hirnorganischen Schädigungen durch die häufigen Anfälle sei er in einigen Funktionen eingeschränkt, könne aber praktische, einfache Tätigkeiten ausüben. In der Beurteilung führte die Psychologin aus, es sei beim Beschwerdeführer von einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70) auszugehen. Die festgestellten Defizite seien ihm Rahmen einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) zu diagnostizieren.