3.3.4 Lic. phil. E___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, hielt im psychologischen Gutachten vom 7. Juli 2014 des Instituts für Forensisch-Psychologische Begutachtung unter den Fremdangaben fest, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, Speicher, ihn für keinesfalls arbeitsfähig, auch nicht im geschützten Rahmen, halte. Dr. med. C___ habe auf den Willen des Beschwerdeführers, etwas zu tun, hingewiesen. In einem geschützten Rahmen müsse ein Platz für ihn gefunden werden können.