2.2 Da der Beschwerdeführer als Flüchtling gilt und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob er zu mindestens 40% invalid ist. Nach der Feststellung der IV liegt beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 0% vor.7 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die Ausgleichskasse – und mit ihr die IV- Stelle – in Verletzung von Art. 43 ATSG keinerlei medizinische Abklärungen vorgenommen habe. Des Weiteren habe die Ausgleichskasse das von ihm eingereichte medizinische Gutachten in ihrer Verfügung nicht einmal erwähnt, geschweige denn sich damit auseinandergesetzt.