In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen ist hierzu unter Rz. 2230.01 präzisiert, dass – nebst anderen – Flüchtlinge und Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das einen Anspruch auf ausserordentliche Renten vorsieht, auch dann, wenn sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr in der AHV oder von drei Jahren in der IV nicht erfüllen und folglich keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, einen EL-Anspruch erwerben können, wenn sie neben den allge-