2. 2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach lit. a – d erfüllen. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen ist hierzu unter Rz.