1.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als in Ziffer 3 der Rechtsbegehren beantragt wird, die Angelegenheit im Hinblick auf Leistungen aus der Invalidenversicherung zur Abklärung eines versicherten Invaliditätsgrades an die Vorinstanz bzw. an die Invalidenversicherung zurückzuweisen. In der Verfügung der Ausgleichskasse vom 12. August 2014 bzw. im Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 wurde über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen befunden. Allfällige Leistungen aus der Invalidenversicherung bildeten nicht Gegenstand dieser Verfügung bzw. dieses