Seite 3 F. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. März 2015 wurde A___ für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. G. Am 27. Mai 2015 reichte A___ die Replik ein und ergänzte seine Anträge. Stillschweigend verzichtete er auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung. Die Ausgleichskasse reichte am 23. Juni 2015 die Duplik ein. Erwägungen