2. Es sei im Hinblick auf Leistungen aus ELG festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu mindestens 40% invalid sei. Eventuell sei die Sache im Hinblick auf diese Feststellung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 3. Es sei die Angelegenheit im Hinblick auf Leistungen aus IVG zur Abklärungen eines versicherten Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin bzw. an die Invalidenversicherung zurückzuweisen. 4. Es die Ausgleichskasse zu verpflichten, die Gutachterkosten in Höhe von Fr. 3800.-- nebst 5% seit 7. August 2014 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge