{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-15-19_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2015/OG-20151021-O3V-15-19-20151021.pdf", "Checksum": "d6284080d4ca4d9d3a50360fb57c9ac1"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-15-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-15-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 21. Oktober 2015   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin M. Epprecht    \nVerfahren Nr. O3V 15 19    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA B___    \n Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden,   \nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau  \n  Gegenstand Leistungen aus ELG  \nRechtsbegehren \n \na) des Beschw"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:42", "Checksum": "840b3a9e02d6d0b701faab76b3fac229", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-15-19\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 21. Oktober 2015   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin M. Epprecht    \nVerfahren Nr. O3V 15 19    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA B___    \n Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden,   \nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau  \n  Gegenstand Leistungen aus ELG  \nRechtsbegehren \n \na) des Beschw\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 21. Oktober 2015\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild,\nDr. F. Windisch\nObergerichtsschreiberin M. Epprecht\n\nVerfahren Nr. O3V 15 19\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden,\nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau\n\nGegenstand Leistungen aus ELG\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n\naa) in der Beschwerde:\n1. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 aufzuheben.\n\n2. Es sei im Hinblick auf Leistungen aus ELG festzustellen, dass der Beschwerdeführer\nzu mindestens 40% invalid sei.\n\n3. Es sei die Angelegenheit im Hinblick auf Leistungen aus IVG zur Abklärungen eines\nversicherten Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin bzw. an die Invalidenversicherung zurückzuweisen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge\n\nbb) in der Replik:\n1. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 aufzuheben.\n\n2. Es sei im Hinblick auf Leistungen aus ELG festzustellen, dass der Beschwerdeführer\nzu mindestens 40% invalid sei. Eventuell sei die Sache im Hinblick auf diese Feststellung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.\n\n3. Es sei die Angelegenheit im Hinblick auf Leistungen aus IVG zur Abklärungen eines\nversicherten Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin bzw. an die Invalidenversicherung zurückzuweisen.\n\n4. Es die Ausgleichskasse zu verpflichten, die Gutachterkosten in Höhe von Fr. 3800.--\nnebst 5% seit 7. August 2014 zu bezahlen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Der am XX.XX.1972 geborene A___ ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 9.\nJanuar 1997 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 21. Dezember 2007 wurde ihm der\nAusweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (F-Bewilligung) ausgestellt. Am 16. Juni\n2009 meldete sich A___ erstmals bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden wegen\nKrankheit (Epilepsie) an und beanspruchte eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom\n24. September 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, weil die Epilepsie mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden habe.\n\nB. Am 28. März 2013 meldete sich A___ erneut wegen Epilepsie bei der IV-Stelle an. Mit\nMitteilung vom 15. Mai 2013 trat die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.\nSie empfahl A___, sich bei der AHV-Ausgleichskasse für eine Prüfung eines allfälligen\nAnspruchs auf Ergänzungsleistungen anzumelden.\n\nC. A___ meldete sich am 28. Oktober 2013 bei der AHV-Ausgleichskasse Appenzell\nAusserrhoden zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Weil er seit August 2008 in Arbon\nwohnte, wurde die Anmeldung an die Ausgleichskasse Thurgau weitergeleitet. In der Folge\nwurde aufgrund von Abklärungen die Anmeldung zuständigkeitshalber wieder an die AHV-\nAusgleichskasse Appenzell Ausserrhoden retourniert. Am 21. November 2013 erteilte die\nAusgleichskasse der IV-Stelle den Auftrag zur Festlegung des IV-Grades. Mit Beschluss\nvom 9. Januar 2014 wurde der Ausgleichskasse von der IV-Stelle mitgeteilt, dass der Invaliditätsgrad 0% betrage. Am 27. Februar 2014 wurde die Ausgleichskasse von A___,\nvertreten durch die Sozialen Dienste Appenzeller Mittelland, ersucht, die Anmeldung zum\nBezug von Ergänzungsleistungen vorübergehend zu sistieren, bis das über ihn erstellte\nGutachten des Instituts für Forensisch-Psychologische Begutachtung, St. Gallen, vorliege.\nAm 10. Juli 2014 wurde der Ausgleichskasse das psychologische Gutachten in Kopie\nzugestellt. Mit Verfügung vom 12. August 2014 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um\nErgänzungsleistungen ab.\n\nD. Am 8. September 2014 liess A___ Einsprache gegen die Verfügung der Ausgleichskasse\nvom 12. August 2014 erheben. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2014 wies die\nAusgleichskasse die Einsprache ab.\n\nE. Am 6. Januar 2015 erhob A___ gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014\nBeschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen an das Obergericht Appenzell\nAusserrhoden.\n\nSeite 3\nF. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. März 2015 wurde A___ für das\nvorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung gewährt.\n\nG. Am 27. Mai 2015 reichte A___ die Replik ein und ergänzte seine Anträge. Stillschweigend\nverzichtete er auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung. Die Ausgleichskasse reichte\nam 23. Juni 2015 die Duplik ein.\n\nErwägungen\n\n"}