medizinische Massnahme handelt, „die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauern und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren“ (Art. 12 Abs. 1 IVG). Damit hat es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt, für die beantragten Kosten aufzukommen. 3. Kosten und Entschädigung