Bei diesem Ergebnis braucht die Frage nicht weiter geprüft zu werden, ob der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gefolgt werden kann, wonach auch deshalb, weil die Osteotomie eine vollkommen andere Operationsart als die Hemiepiphysiodese sei, keine Leistungspflicht der Vorinstanz bestehe. Eine Leistungspflicht der Vorinstanz entfällt bereits aus dem Grund, dass die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Grundsatzvoraussetzung einer Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt ist, nämlich die Voraussetzung, dass es sich um eine