Seite 8 vergleichbarer Sachverhalt vor. Die medizinische Sachlage im vorliegenden Fall begründet gerade keine Leistungspflicht der Vorinstanz. Zu Recht argumentiert die Vorinstanz, es sei vorliegend nicht von einer so schweren Einschränkung aufgrund der Genua vara auszugehen, dass von einer Invalidität oder einer drohenden Invalidität ausgegangen werden müsste.