die Einzelrichterin stellte fest, dass durch die Hemiepiphysiodese die Erwerbsfähigkeit des Mädchens prognostisch wesentlich verbessert bzw. vor einer wesentlichen Beeinträchtigung bewahrt werde. Aufgrund der Angaben der behandelnden Ärzte war in jenem Fall davon auszugehen, dass ohne Hemiepiphysiodese zu einem späteren Zeitpunkt eine Osteotomie durchgeführt werden müsste. Abgesehen davon, dass die st. Gallische Rechtsprechung für das urteilende Gericht ohnehin nicht verbindlich ist, liegt somit gar kein mit dem vorliegenden Fall