Zur Leidensbehandlung und damit in den Bereich der Krankenversicherung gehören dagegen grundsätzlich prophylaktische Vorkehren zur Verhinderung stabiler Defektzustände. Eine umfassende medizinische Invaliditätsprophylaxe ist dem IVG - ausser namentlich bei den Geburtsgebrechen - grundsätzlich fremd (Ziff. 40.1/03 KSME).