Dieser Vorgabe des Gesetzgebers entsprechend ist im KSME festgehalten, dass die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung nicht auf die Behandlung des Leidens an sich ausgerichtet sind, sondern durch die Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte die berufliche Eingliederung anstreben und somit bezwecken, die Erwerbsfähigkeit oder die Berufsbildung oder die Fähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein, dauernd und wesentlich zu beeinflussen (Ziff. 38.1/03 KSME). Zur Leidensbehandlung und damit in den Bereich der Krankenversicherung gehören dagegen grundsätzlich prophylaktische Vorkehren zur Verhinderung stabiler Defektzustände.