H.). Art. 12 Abs. 1 IVG nennt als Voraussetzung für eine Kostenübernahme der medizinischen Massnahmen durch die Invalidenversicherung ausdrücklich die Eingliederung ins Erwerbsleben oder den Aufgabenbereich als angestrebtes Ziel. Dieser Vorgabe des Gesetzgebers entsprechend ist im KSME festgehalten, dass die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung nicht auf die Behandlung des Leidens an sich ausgerichtet sind, sondern durch die Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte die berufliche Eingliederung anstreben und somit bezwecken, die Erwerbsfähigkeit oder die Berufsbildung oder die Fähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein, dauernd und wesentlich zu beeinflussen (Ziff.