Schliesslich zitiert die Beschwerdeführerin Ziff. 1013 KSME, wo zur Epiphysiodese festgehalten ist, dass „bei Wachstumsstörungen, insbesondere an einer unteren Gliedmasse“, eine Epiphysiodese am längeren Glied, die einen Längenausgleich bezweckt und nicht auf einfachere Weise behoben werden kann, als medizinische Eingliederungsmassnahme der IV gilt; die „Ursache der Wachstumsstörung ist dabei unerheblich, jedoch muss der Charakter der Operation als Vorbeugung gegen einen schweren korrigierbaren Defekt deutlich sein.“