Eigentliche Krankheitsprophylaxe sowie Vorkehren, die lediglich das Entstehen eines stabilisierten Zustandes hinausschieben, sind indessen ausgeschlossen. In Ziff. 738/938.3 KSME ist unter der Überschrift „O-Beine - Crura vara“ festgehalten, die Osteotomie bei O-Beinen bei jugendlichen, im Berufsbildungsalter stehenden Versicherten sei eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung, „wenn in absehbarer Zeit mit einem schwer korrigierbaren Defekt (Arthrose) zu rechnen wäre und vermutet werden darf, dass mit dem Eingriff ein Fortschreiten des arthrotischen Prozesses verhindert werden kann.