2.6. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Auffassung, wonach die Invalidenversicherung für die Behandlungskosten aufzukommen habe, auf Bestimmungen im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/ view/3948/lang:deu/category:34; die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen sind in der Version gültig seit 1.1.2015 gleich formuliert wie in der seit 1.1.2016 geltenden Version). Gemäss Ziff. 54.1/03 KSME kann die Invalidenversicherung medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art.