Dabei ist zu berücksichtigen, dass die meisten Krankenpflegemassnahmen über ihren Hauptzweck hinaus, die Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Integrität zu beseitigen, sich regelmässig auch in beruflich-erwerblicher Hinsicht günstig auswirken. Der Eingliederungserfolg einer medizinischen Vorkehr allein ist daher kein geeignetes Kriterium für die Beantwortung der Abgrenzungsfrage (MEIER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 12).