die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015, E. 1.2, m.w.H.). Die Invalidenversicherung hat daher bei Jugendlichen auch dann Leistungen zu erbringen, wenn es darum geht, mittels geeigneter Massnahmen einem die berufliche Ausbildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand vorzubeugen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die meisten Krankenpflegemassnahmen über ihren Hauptzweck hinaus, die Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Integrität zu beseitigen, sich regelmässig auch in beruflich-erwerblicher Hinsicht günstig auswirken.