Seite 5 bejahen; ein Geburtsgebrechen ist aber im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht gegeben. Grundsätzlich hat somit die primär in Anspruch zu nehmende Krankenversicherung für die in Frage stehende Behandlung aufzukommen, es sei denn, das Gesetz sehe eine Haftung der Invalidenversicherung vor. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung gestützt auf Art.