12 Abs. 1 IVG umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff "Behandlung des Leidens an sich". Eine solche ist zwar auch bei gewissen Geburtsgebrechen, welche aufgrund der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung dennoch von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, zu