Es ist aber in unserem Sozialversicherungsrechtssystem notwendig, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung andererseits voneinander abzugrenzen. Der Gesetzgeber ging dabei vom Grundsatz aus, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Krankenversicherung gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 2.1). Art. 12 Abs. 1 IVG umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff "Behandlung des Leidens an sich".