_ und D___ klar geäussert hatten, die Leiden von B___ qualifizierten sich nicht für eine IV-Anmeldung (IV-act. 5), ist auch im Bericht von Dr. E___ (IV-act. 15) nicht die Rede davon, dass die wachstumslenkende Korrektur zur Vorbeugung eines nicht rückgängig zum machenden Defektzustandes in Form einer Kniegelenksarthrose vorgenommen worden wäre; vielmehr war die wachstumslenkende Korrektur aufgrund einer Zunahme der varischen Achse „gewünscht worden“ (IV-act. 15, S. 1).