2.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, aufgrund der medizinischen Sachlage sei mit dem Beweisgrad einer hohen Wahrscheinlichkeit bei einer unterlassenen Korrektur der O-Beine damit zu rechnen, dass sich bei B___ ein schwerer und nicht rückgängig zu machender Defektzustand in Form einer Kniegelenksarthrose ausbilde, welche erhebliche Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, haben würde (Beschwerde, S. 4). Eine solche Schlussfolgerung lässt sich indes nicht aus den eingeholten Arztberichten ziehen. Nachdem bereits Dres. C___ und D___ klar geäussert hatten, die Leiden von B