2.2. Zwischen den Parteien ist strittig, wer für die angefallenen Behandlungskosten von B___ aufzukommen hat. Unbestritten ist, dass bei B___ im vorliegenden Zusammenhang kein Geburtsgebrechen vorliegt, für welches gestützt auf Art. 13 IVG eine Leistungspflicht der Vorinstanz zu bejahen wäre. Auf die diesbezügliche zutreffende Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wird verwiesen. Uneinig sind sich die Parteien aber darüber, ob eine Leistungspflicht der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 IVG zu bejahen ist.