Seite 2 Beide Parteien verlangten eine schriftliche Ausfertigung des begründeten Urteils. Das schriftlich begründete Urteil wird hiermit eröffnet. E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den IV-Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles