D. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 21. Mai erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2015 (act. 6) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten und keine weiteren Rechtschriften mehr einreichten, wurde die Sache am 16. Dezember 2015 in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden.