C. B___ ist bei der Krankenversicherung A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) krankenversichert. Diese erhob am 27. Februar 2015 Einwand gegen den Vorbescheid und ersuchte um Kostenübernahme der beantragten medizinischen Massnahmen (IV-act. 12). Nach weiteren Abklärungen hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. April 2015 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (IV-act. 17).