B. Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2015 teilte die Vorinstanz der Familie B___ mit, dass gemäss den medizinischen Unterlagen kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vorliege und auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 des Invalidenversicherungsgesetzes fehlten, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (IV-act. 8).