Seite 18 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 betreffend Invalidenrente aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.