Der Invalidenversicherung werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario, KIESER, a.a.O., N 58 und 199 f. zu Art. 61; vgl. Art. 22 Abs. 1 VRPG). Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden hat der Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG), womit sich die der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Verbeiständung erübrigt. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.